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Eisner & Dwyer Rechtsanwälte
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Der schnelle und sichere Weg zur Arbeitserlaubnis, Entsendung und Blauen Karte EU: Unsere Anwälte unterstützen Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter bei der Durchführung des Visaverfahrens (Visa & work permit).


Die Anwaltskanzlei Eisner & Dwyer ist einer der führenden Anbieter von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden Einsatz oder der langfristigen Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland (Blaue Karte EU, visa& work permit, Entsendung). Unsere Mandanten sind vor allem große und mittelständische Unternehmen, für die der verlässliche und zeitnahe Einsatz ausländischer Fachkräfte in Deutschland ausschlaggebend ist.

Aus einwanderungsrechtlichen Gesichtspunkten setzt der Einsatz eines ausländischen Mitarbeiters bei einem deutschen Unternehmen oder Kunden zweierlei voraus:
  • Die Identifizierung der Beschäftigungs- oder Einsatzart und damit verbunden die Auswahl des für diesen Beschäftigungstyp richtigen Aufenthaltstitels

  • Die sorgfältige Vorbereitung aller Unterlagen und die effektive Durchführung des Visa- und Einreiseverfahrens.
Unsere Leistung besteht darin, Unternehmen in beiden Bereichen zu beraten und zu unterstützen.

Die Blaue Karte EU und die Abgrenzung zu anderen Aufenthaltstiteln

Die Blaue Karte EU

Bekanntlich ist Deutschland im August 2012 einer Europäischen Richtlinie zur Erleichterung des Zuzugs von hochqualifizierten Fachkräften (EG/2009/50 EG) gefolgt und hat dortigen den Vorgaben entsprechend die sogenannte Blaue Karte EU eingeführt (§ 19a Abs. 3 AufenthG, § 3a BeschV). Mit der Blauen Karte EU soll die Einstellung hochqualifizierter ausländischer Mitarbeiter vereinfacht und beschleunigt werden. Formell gesehen, stellt die Blaue Karte EU einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar, der sich von anderen Aufenthaltstiteln vor allem dadurch unterscheidet, dass lediglich die Kriterien „Qualifikation und Gehalt“ überprüft werden müssen, um abzuschätzen, ob die Ausländerbehörden der Einreise und Beschäftigung zustimmen werden. Die Gehaltsgrenzen bestimmen sich nach §19a Abs.1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz und lagen bei Einführung bei € 36.192 für Mandelberufe und € 44.800 für sonstige Berufsgruppen.

Ein weiterer Vorteil der Beschäftigung auf Grundlage einer Blauen Karte EU liegt darin, dass die Konsulate zwischenzeitlich relativ zeitnah entscheiden. Allerdings ist die Blaue Karte EU nicht für jeden Einsatzzweck als Aufenthaltstitel geeignet. So ist ein wesentliches Erteilungskriterium für die Blaue Karte EU, dass der Antragsteller beim Visumsantrag einen Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder einer deutschen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens vorlegt. Bei Konstellationen, bei denen kein deutsches Arbeitsverhältnis begründet werden soll, muss und kann mit alternativen Aufenthaltstiteln gearbeitet werden.

Alternativen zur Blauen Karte EU (z.B. Entsendung)

So kann zum Beispiel dann keine Blaue Karte EU beantragt und erteilt werden, wenn der Arbeitsvertrag im Heimatland während des Aufenthalts des ausländischen Mitarbeiters in Deutschland bestehen bleiben soll und der Arbeitnehmer lediglich kurz- oder längerfristig nach Deutschland entsandt wird. Für derartige Entsendungen oder ähnliche Fälle muss je nach Fallkonstellation zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis nach § 27 oder 28 BeschV beantragt werden (welche vor allem für Entsendungen eine große Rolle spielt), wobei jedoch bestimmte Qualifikationsstufen erreicht werden müssen. Diese Entsendeart kommt hauptsächlich für IT-Fachkräfte in Betracht.
Alternativ kann der Einsatz im Rahmen des Personalaustauschs nach § 31 BeschV erfolgen, wobei das in der Regel die Beschäftigung bei einem international tätigen Konzern erfordert. Bei Sonderkonstellationen können andere Wege gegangen werden.

Viele dieser Prüfungsverfahren setzen nicht nur eine Anfrage bei den Ausländerbehörden, sondern auch eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (heute ZAV) voraus, die pro Einzelfall prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen gegeben und – wo erforderlich – die Beschäftigung mit dem deutschen Arbeitsmarkt vereinbart ist. Je nach Beschäftigungszweck gelten unterschiedliche Voraussetzungen, wobei allen Aufenthaltstiteln gemeinsam ist, dass der Arbeitnehmer während seines Aufenthalts eine ausreichende Vergütung erhält. Das ist ggf. auch später durch Gehaltsstreifen etc. nachzuweisen.

Gerne beraten wir Sie über die bestehenden Möglichkeiten, welches Visum für Ihren konkreten Fall in Betracht kommt. Aufgrund langjähriger Tätigkeit auf diesem Gebiet haben wir beste Kontakte zu den beteiligten Ausländerbehörden, Konsulaten weltweit und ZAV-Einheiten und können daher auch bei der Durchführung außergewöhnlicher Antragsverfahren unterstützen. Eines unser Ziele ist nämlich auch, dass unsere Mandanten gerade bei zweifelhaften Anträgen möglichst frühzeitig abschätzen können, ob der Antrag Erfolg verspricht, weil nur so eine optimale Planung des Projekts und Abstimmung mit dem Kunden möglich ist.

Familiennachzug und Entsendung

Neben den bisher besprochenen Aufenthaltstiteln für Beschäftigungszwecke kann sich die Aufenthaltsberechtigung nämlich auch aus anderen Umständen ergeben. Hierzu gehört zum Beispiel der Familiennachzug oder Unternehmen können Ihre Mitarbeiter für Geschäftsbesprechungen oder Trainingszwecken nach Deutschland entsenden. Der Erfolg des Antrags hängt aber nicht nur ganz wesentlich davon ab, dass sich das Unternehmen vorher gut informiert und von Anfang den richtigen Weg einschlägt, wichtig ist auch, den zukünftigen Mitarbeiter richtig zu instruierten und durch das Visumsverfahren zu leiten: Stellt nämlich ein Bewerber beim Konsulat einen falschen Antrag, oder legt er unrichtige oder unzureichende Unterlagen vor, wird ist nicht nur der Erlass einer ablehnenden Entscheidung vorprogrammiert (was nach eine Laufzeit von bis zu 10-12 sehr ärgerlich ist), sondern das Unternehmen ist – sollte es dennoch klappen - nach Einreise auch an die Angaben im Visumsantrag gebunden. So kann zum Beispiel ein als Blaue Karte EU beantragter und erlassener Aufenthaltstitel nicht nachträglich als Grundlage für eine Beschäftigung auf Entsendebasis verwendet werden. Somit kann die ungeplante Antragstellung zu unmittelbaren finanziellen Nachteilen führen (Sozialabgabenlast, wo nicht erforderlich, Ausschluss der Verwendung von Tagespauschalen etc.). Daher beschränkt sich unsere Aufgabe nicht nur darauf, das jeweilige Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes und bei der Auswahl der für den konkreten Zweck richtigen Arbeitserlaubnis zu beraten, sondern wir legen auch viel Wert darauf, den Mitarbeiter durch das gesamte Antragsverfahren (vom Visumsantrag bis zur Abholung des Aufenthaltstitels nach Einreise) zu geleiten.


Die sorgfältige Durchführung des Visaverfahrens


Neben der Auswahl der richtigen Rechtsgrundlage ist für die meisten Unternehmen vor allem die schnelle Durchführung des Einreiseverfahrens ausschlaggebend: Wie bereits erwähnt, stellt die richtige Auswahl des Aufenthaltstitels nicht nur ein wesentliches Erfolgskriterium für den Visumsantrag dar, sondern wirkt sich auch direkt und indirekt (weil ein zurückgewiesener Antrag Zeit verschlingt) auf den Einreisezeitpunkt aus. Somit müssen je nach Visa / beabsichtigtem Aufenthaltstitel unterschiedliche Unterlagen und Nachweise eingereicht werden:

So muss beispielsweise mit einem Antrag auf eine Blaue Karte EU ein deutscher Arbeitsvertrag, dagegen bei Entsendungen der Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen im Heimatland und eine Beschäftigungsbestätigung des deutschen Unternehmens oder Unternehmensteils vorgelegt werden.

Je mehr Wert auf die Vorbereitung der Dokumente gelegt wird, desto weniger Nachfragen und Diskussionen sind erforderlich und desto schneller ist mit einer behördlichen Entscheidung zu rechnen. Neben der Beratung unserer Kunden bei der Vorbereitung und inhaltlichen Ausgestaltung der Dokumente (Arbeitsverträge, Entsendevereinbarungen, Einladungsschreiben etc.) unterstützen wir unsere Kunden auch durch aktive Kontaktaufnahme mit den bearbeitenden behördlichen Sachbearbeiten bei der Beschleunigung des Verfahrens.

Aufgrund unserer hervorragenden Kontakte zu den beteiligten Konsulaten und Behörden (in Deutschland sind das das Bundesverwaltungsamt, die Ausländerbehörden und die ZAV) können wir Ihre Antragsverfahren von Anfang an im Auge behalten und im Falle einer behördenseitigen Verzögerung sofort eingreifen, bzw. ggf. auch Informationen oder Dokumente nachreichen und somit den Erfolg herbeiführen. Während die Konsulate für die meisten Antragsverfahren noch Laufzeiten von 8 – 12 Wochen angeben, unterstützen unsere Anwälte durch die Nutzung aller Beschleunigungsmöglichkeiten. In der Regel können wir unseren Kunden bereits nach 3-4 Wochen nach Einleitung des Verfahrens die Zustimmung zum Visa- und Einreiseverfahren nach Deutschland verkünden. Dies liegt auch daran, dass wir die Antragsunterlagen parallel zum Visumsantrag in Deutschland einreichen und die deutschen Behörden daher aus der Vorbesprechung auch den weiteren Hintergrund und den bei uns zuständigen Anwalt als Ansprechpartner kennen.

Wichtig ist auch die Kenntnis des Unternehmens über den jeweiligen Verfahrensstand: Daher können unsere Mandanten neben der persönlichen Berichterstattung über unsere Online-Datenbank den jeweiligen Stand des Verfahrens einsehen und können so ggf. auch an die eigenen Kunden informieren. Wichtige Verfahrensänderungen werden auch über automatisch generierte Status-Emails mitgeteilt.

Unterstützung bei anderen Visaverfahren

Neben den oben erwähnten beschäftigungsorientierten Visaverfahren unterstützt die Kanzlei Eisner & Dwyer auch bei der Einholung anderer Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel bei der Beantragung von Business oder Trainingsvisa oder beim Familiennachzug. Auch hier sind Sicherstellung und Beschleunigung des Einreiseverfahrens unsere obersten Ziele. Gerade beim Familiennachzug geht es auch darum, die Einreise für die Angehörigen so wenig aufwändig wie möglich zu gestalten, also z.B. die Familienangehörigen in den Grenzen des rechtlichen Möglichen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Deutschkurs zu befreien.

Mitarbeiterentsendung in Drittländer (van-der-Elst-Entsendung)

Gerade bei international agierenden Unternehmen ergibt sich regelmäßig das Bedürfnis, die in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter zu Kunden oder Projekten ins Ausland zu entsenden. Das betrifft nicht alleine deutsche und europäische Mitarbeiter, sondern es kommt immer wieder auch der Fall vor, dass in Deutschland beschäftigte Drittstaatsangehörige, also Mitarbeiter mit einer deutschen Arbeitserlaubnis, ins Ausland entsandt werden müssen. Hierfür gibt es in Europa eine mit Vereinfachungen verbundene Sonderregelung, nämlich die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und nach dem Ursprungsfall benannte van-der-Elst-Entsendung. Auf Grundlage eines auf dieser Grundlage (soweit innerhalb Schengens überhaupt erforderlich) zu beantragenden van-der-Elst-Visums kann ein in einem europäischen Staat beschäftigter Drittstaatsangehöriger innerhalb Europas zum Einsatz gebracht werden, ohne dass es einer zusätzlichen Arbeitserlaubnis für das Empfängerlang bedarf. So kann also zum Beispiel ein japanischer oder indischer Arbeitnehmer mit deutscher Arbeitserlaubnis vom deutschen Unternehmen zu einem Kunden in Holland oder Spanien entsandt werden und dies sogar langfristig.
Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Entsendungen strengen Meldepflichten und ggf. Vorlauffristen unterliegen. Auch kann je nach Empfängerland ein Visumsantrag erforderlich sein. Gekippt hat der EUGH aber zwischenzeitlich nationale Regelungen, die eine Vorbeschäftigungszeit im Anstellungsstaat von 12 Monaten vorhergesehen haben. Theoretisch kann eine solche Entsendung nach dem van-der-Elst-Prinzip also bereits unverzüglich nach Ankunft des Mitarbeiters in Deutschland / Arbeitsaufnahme erfolgen. Zu beachten ist auch, dass einige Europäischer Länder, wie z.B. Großbritannien, diese EuGH-Entscheidung (van-der-Elst) bisher nicht in nationales Recht umgesetzt haben.

Downloaden Sie unseren Serviceflyer, um mehr zu den Themen Beantragung der Blauen Karte EU, Entsendung, Arbeitserlaubnis, Fachkräftemangel, Visa & work permits, Niederlassungserlaubnis, Mitarbeiterentsendungen sowie rechtliche Voraussetzungen für die Einwanderung nach Deutschland zu erfahren. Um zu unserer offiziellen Webseite zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen einem Aufenthaltstitel und einer Arbeitserlaubnis?
Der Aufenthaltstitel begründet das Aufenthaltsrecht. Ein in Deutschland ausgestellter Aufenthaltstitel berechtigt in der Regel zum Aufenthalt (bis zu jeweils 3 Monaten) im gesamten Schengenraum. Die Arbeitserlaubnis begründet ein darüber hinausgehendes Recht zur Beschäftigung. Sie ist in der Regel arbeitgeberbezogen. Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis werden standardmäßig in einer gemeinsamen Bescheinigung erteilt, nämlich in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel.

Was ist die Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU ist ein im August 2012 eingeführte Aufenthaltstitel, mit dem der Zuzug hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte ermöglicht werden soll. Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte EU ist, dass dem ausländischen Arbeitnehmer ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angeboten wird. Zudem müssen Qualifikation und Gehalt stimmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Blauen Karte EU und einer Arbeitserlaubnis?
Die Blaue Karte EU stellt eine besondere Form der Arbeitserlaubnis dar, Daneben gibt es einige weitere Aufenthaltstitel, die ebenfalls zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen. Als Beispiele können die Arbeitserlaubnis für Personalaustausch, die unbefristete Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG genannt werden. Es sollte frühzeitig abgeklärt werden, welcher Aufenthaltstitel sich für Ihre Zwecke in Betracht kommt.

Vertragen sich Entsendungen und Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU kann nicht als Rechtsgrundlage für Entsendungen verwendet werden, denn die Blaue Karte setzt ein vollwertiges Beschäftigungsverhältnis mit einem deutschen Unternehmen voraus. Entsendungen erfolgen dagegen in der Regel unter Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses im Heimatland. Für Entsendungen muss daher eine speziell Entsendungen gültiger Aufenthaltstitel beantragt werden: Die Beantragung eines solchen Aufenthaltstitels und des verbundenen Visums ist wegen der erforderlichen Beteiligung der deutschen Behörden deutlich zeit- und arbeitsaufwändiger als der Antrag auf Blaue Karte EU, dafür braucht das Unternehmen aber keine deutsche Vollbeschäftigung anzubieten und keine deutsche Betriebsstätte oder Gesellschaft zu begründen. Vorteile ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Vergütung: für das Unternehmen aber auch zusätzliche Vorteile.

Welche Vorteile haben Entsendungen?
Bei Entsendungen wird das Arbeitsvertrag im Heimatland beibehalten, was den bürokratischen Aufwand verringert. Der Arbeitnehmer wird dann während seines Aufenthalts in der Regel durch dieses Gehalt und Entsendepauschalen vergütet, was sich steuerlich als günstig darstellen kann. Bei Entsendungen fallen außerdem nicht unbedingt deutsche Sozialabgaben an, so dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hat, weiterhin Anwartschaften im Heimatland aufzubauen. Ein weiterer Vorteil des Entsende-Visums liegt darin, dass ohne deutsche Betriebsstätte gearbeitet werden kann.

Welche Gehaltsanforderungen gelten bei Entsendungen?
Während für die Blaue Karte EU absolute Gehaltsvorgaben definiert sind kommt es bei der Mitarbeiterentsendung auf den Einzelfall an. Meistens wir der Mitarbeiter während des Aufenthalts in Deutschland sein Gehalt im Heimatland beibehalten und zusätzlich Entsendezulagen erhalten. Es empfiehlt sich, die Vergütungsfrage vor Antragstellung im Rahmen eines Beratungsgesprächs abzuklären. Bei zweifelhaften Fällen besprechen wir den Einzelfall in der Regel mit der ZAV vorab, so dass sich hier keine Überraschungen ergeben. Bei Entsendungen sind neben dem Grundgehalt und den eigentlichen Entsendezulagen / Tagespauschalen auch sonstige Zuschüsse, wie z.B. die unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft zu berücksichtigen.

Wie lange dauert das Visumverfahren für ein Arbeitsvisum?
Momentan sind auch bei der Blauen Karte EU noch relativ lange Laufzeiten zu verzeichnen. Das soll sich aber zeitnah verbessern, weil die Konsulate fortan selbst, also ohne Beteiligung der deutschen Behörden, entscheiden dürfen. Soweit aber ein anderer Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte benötigt wird (also zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis für Entsendung) muss das jeweilige Konsulat die Anfrage erst nach Deutschland schicken, wo sie dann wiederum einem bürokratischen Prüfungsverfahren mit mehreren Beteiligten unterzogen wird. In diesen Fällen kann die Durchführung eines Antragsverfahren auch einmal 10 – 12 Wochen dauern, wobei sich die zusätzliche Problematik ergibt, dass der Antragsteller während der Laufzeit keine Kontrolle über das Verfahren hat und viel Zeit verloren geht, wenn der erst nach Abschluss erfährt, dass dem Antrag nicht statt gegeben wurde. Daher empfehlen wir, diese Antragsverfahren in kompetente Hände zu geben, so dass das Ergebnis frühzeitig absehbar ist und die Erfolgsaussichten und Laufzeiten verkürzt werden können.

Muss der Mitarbeiter vor Einreise einen Sprachkurs absolvieren?
Hier ist nach der Qualifikation und dem Aufenthaltszeitraum zu unterscheiden. Eine absolute Aussage lässt sich nur für die Blaue Karte EU treffen, für die der Gesetzgeber eine Befreiung von der Verpflichtung zur vorherigen Durchführung eines Sprachkurses vorgesehen hat. Es bieten sich an, im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu klären, ob und ggf. welche Möglichkeiten zur Befreiung sich für Ihre Mitarbeiter eröffnen.

Müssen Familienangehörige einen Sprachkurz absolvieren?
Die Möglichkeiten zur Befreiung ergeben sich auch für Familienangehörige, wobei in der Regel eine Prüfung des Integrationsbedürfnisses durchgeführt wird. Soweit der Familienangehörige selbst einen Hochschulabschluss aufweist, gehen die Behörden in der Regel davon aus, dass er nach Einreise in der Lage ist, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse zu verschaffen.

Können Freiberufler eine Arbeitserlaubnis erhalten?
Grundsätzlich können auch Freiberufler und Selbständige eine Arbeitserlaubnis beantragen. Allerdings gelten hier relativ hohe Voraussetzungen und auch der Aspekt der Scheinselbständigkeit ist immer zu beachten. Unproblematischer ist die Vergabe von Aufträgen an ausländische Unternehmen (auch 1-Mann-Gesellschaften), die dann ihre Mitarbeiter oder ggf. den Geschäftsführer nach Deutschland entsenden.

Was ist ein van der Elst Visum?
Ein van der Elst Visum ist ein vom Europäischen Gerichtshof entwickeltes Institut, das es Unternehmen ermöglicht, die in einen Mitgliedsstaatrechtmäßig tätigen Mitarbeiter zu Kunden in andere EU Staaten zu entsenden, ohne dass es dort einer zusätzlichen Arbeitserlaubnis bedarf. So kann beispielsweise ein in Deutschland ansässiges Unternehmen einen hier beschäftigten indischen Mitarbeiter mit deutscher Arbeitserlaubnis oder Blue Card/ Blaue Karte EU auch zu Projetaufträgen in andere EU-Staaten, also zum Beispiel zu einem Kunden in Italien, entsenden. Der andere EU Staat darf in diesem Fall keine zusätzliche Arbeitsmarktprüfung durchführen, sondern nur fordern, dass die Entsendung ordnungsgemäß angemeldet und ggf. ein van-der-Elst-Visum beantragt wird. Zu beachten ist, dass einige EU-Staaten diese Vorgabe noch nicht oder nur teilweise umgesetzt haben.

Downloaden Sie unseren Serviceflyer, um mehr über die Themen Entsendung, Arbeitserlaubnis, Beantragung der Blauen Karte EU, Fachkräftemangel, Visa & work permits, Niederlassungserlaubnis, Mitarbeiterentsendungen sowie rechtliche Voraussetzungen für die Einwanderung nach Deutschland zu erfahren. Um zu unserer offiziellen Webseite zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

Sie können mit unseren Anwälten in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch kommunizieren. Gerne geben wir Ihnen auch per Telefon oder E-Mail weitere Auskünfte.

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