Der schnelle und sichere Weg zur Arbeitserlaubnis, Entsendung und Blauen Karte EU: Unsere Anwälte unterstützen Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter bei der Durchführung des Visaverfahrens (Visa & work permit).
Die Anwaltskanzlei Eisner & Dwyer ist einer der
führenden Anbieter von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im
Zusammenhang mit dem vorübergehenden Einsatz oder der langfristigen
Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland (Blaue Karte EU,
visa& work permit, Entsendung).
Unsere Mandanten sind vor allem große und mittelständische Unternehmen,
für die der verlässliche und zeitnahe Einsatz ausländischer Fachkräfte
in Deutschland ausschlaggebend ist.
- Die Identifizierung der Beschäftigungs- oder Einsatzart und damit verbunden die Auswahl des für diesen Beschäftigungstyp richtigen Aufenthaltstitels
- Die sorgfältige Vorbereitung aller Unterlagen und die effektive Durchführung des Visa- und Einreiseverfahrens.
Die Blaue Karte EU und die Abgrenzung zu anderen Aufenthaltstiteln
Die Blaue Karte EU
Bekanntlich ist Deutschland im August 2012 einer Europäischen Richtlinie zur Erleichterung des Zuzugs von hochqualifizierten Fachkräften (EG/2009/50 EG) gefolgt und hat dortigen den Vorgaben entsprechend die sogenannte Blaue Karte EU eingeführt (§ 19a Abs. 3 AufenthG, § 3a BeschV). Mit der Blauen Karte EU soll die Einstellung hochqualifizierter ausländischer Mitarbeiter vereinfacht und beschleunigt werden. Formell gesehen, stellt die Blaue Karte EU einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar, der sich von anderen Aufenthaltstiteln vor allem dadurch unterscheidet, dass lediglich die Kriterien „Qualifikation und Gehalt“ überprüft werden müssen, um abzuschätzen, ob die Ausländerbehörden der Einreise und Beschäftigung zustimmen werden. Die Gehaltsgrenzen bestimmen sich nach §19a Abs.1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz und lagen bei Einführung bei € 36.192 für Mandelberufe und € 44.800 für sonstige Berufsgruppen.
Ein weiterer Vorteil der Beschäftigung auf Grundlage einer Blauen Karte EU liegt darin, dass die Konsulate zwischenzeitlich relativ zeitnah entscheiden. Allerdings ist die Blaue Karte EU nicht für jeden Einsatzzweck als Aufenthaltstitel geeignet. So ist ein wesentliches Erteilungskriterium für die Blaue Karte EU, dass der Antragsteller beim Visumsantrag einen Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen oder einer deutschen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens vorlegt. Bei Konstellationen, bei denen kein deutsches Arbeitsverhältnis begründet werden soll, muss und kann mit alternativen Aufenthaltstiteln gearbeitet werden.
Alternativen zur Blauen Karte EU (z.B. Entsendung)
So kann zum Beispiel dann keine Blaue Karte EU beantragt und erteilt werden, wenn der Arbeitsvertrag im Heimatland während des Aufenthalts des ausländischen Mitarbeiters in Deutschland bestehen bleiben soll und der Arbeitnehmer lediglich kurz- oder längerfristig nach Deutschland entsandt wird. Für derartige Entsendungen oder ähnliche Fälle muss je nach Fallkonstellation zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis nach § 27 oder 28 BeschV beantragt werden (welche vor allem für Entsendungen eine große Rolle spielt), wobei jedoch bestimmte Qualifikationsstufen erreicht werden müssen. Diese Entsendeart kommt hauptsächlich für IT-Fachkräfte in Betracht.Alternativ kann der Einsatz im Rahmen des Personalaustauschs nach § 31 BeschV erfolgen, wobei das in der Regel die Beschäftigung bei einem international tätigen Konzern erfordert. Bei Sonderkonstellationen können andere Wege gegangen werden.
Viele dieser Prüfungsverfahren setzen nicht nur eine Anfrage bei den Ausländerbehörden, sondern auch eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (heute ZAV) voraus, die pro Einzelfall prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen gegeben und – wo erforderlich – die Beschäftigung mit dem deutschen Arbeitsmarkt vereinbart ist. Je nach Beschäftigungszweck gelten unterschiedliche Voraussetzungen, wobei allen Aufenthaltstiteln gemeinsam ist, dass der Arbeitnehmer während seines Aufenthalts eine ausreichende Vergütung erhält. Das ist ggf. auch später durch Gehaltsstreifen etc. nachzuweisen.
Gerne beraten wir Sie über die bestehenden Möglichkeiten, welches Visum für Ihren konkreten Fall in Betracht kommt. Aufgrund langjähriger Tätigkeit auf diesem Gebiet haben wir beste Kontakte zu den beteiligten Ausländerbehörden, Konsulaten weltweit und ZAV-Einheiten und können daher auch bei der Durchführung außergewöhnlicher Antragsverfahren unterstützen. Eines unser Ziele ist nämlich auch, dass unsere Mandanten gerade bei zweifelhaften Anträgen möglichst frühzeitig abschätzen können, ob der Antrag Erfolg verspricht, weil nur so eine optimale Planung des Projekts und Abstimmung mit dem Kunden möglich ist.
Familiennachzug und Entsendung
Neben den bisher besprochenen Aufenthaltstiteln für Beschäftigungszwecke kann sich die Aufenthaltsberechtigung nämlich auch aus anderen Umständen ergeben. Hierzu gehört zum Beispiel der Familiennachzug oder Unternehmen können Ihre Mitarbeiter für Geschäftsbesprechungen oder Trainingszwecken nach Deutschland entsenden. Der Erfolg des Antrags hängt aber nicht nur ganz wesentlich davon ab, dass sich das Unternehmen vorher gut informiert und von Anfang den richtigen Weg einschlägt, wichtig ist auch, den zukünftigen Mitarbeiter richtig zu instruierten und durch das Visumsverfahren zu leiten: Stellt nämlich ein Bewerber beim Konsulat einen falschen Antrag, oder legt er unrichtige oder unzureichende Unterlagen vor, wird ist nicht nur der Erlass einer ablehnenden Entscheidung vorprogrammiert (was nach eine Laufzeit von bis zu 10-12 sehr ärgerlich ist), sondern das Unternehmen ist – sollte es dennoch klappen - nach Einreise auch an die Angaben im Visumsantrag gebunden. So kann zum Beispiel ein als Blaue Karte EU beantragter und erlassener Aufenthaltstitel nicht nachträglich als Grundlage für eine Beschäftigung auf Entsendebasis verwendet werden. Somit kann die ungeplante Antragstellung zu unmittelbaren finanziellen Nachteilen führen (Sozialabgabenlast, wo nicht erforderlich, Ausschluss der Verwendung von Tagespauschalen etc.). Daher beschränkt sich unsere Aufgabe nicht nur darauf, das jeweilige Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes und bei der Auswahl der für den konkreten Zweck richtigen Arbeitserlaubnis zu beraten, sondern wir legen auch viel Wert darauf, den Mitarbeiter durch das gesamte Antragsverfahren (vom Visumsantrag bis zur Abholung des Aufenthaltstitels nach Einreise) zu geleiten.
Die sorgfältige Durchführung des Visaverfahrens
Neben der Auswahl der richtigen Rechtsgrundlage ist für die meisten
Unternehmen vor allem die schnelle Durchführung des
Einreiseverfahrens
ausschlaggebend: Wie bereits erwähnt, stellt die richtige Auswahl des
Aufenthaltstitels nicht nur ein wesentliches Erfolgskriterium für den
Visumsantrag dar, sondern wirkt sich auch direkt und indirekt (weil ein
zurückgewiesener Antrag Zeit verschlingt) auf den Einreisezeitpunkt
aus. Somit müssen je nach Visa / beabsichtigtem
Aufenthaltstitel unterschiedliche Unterlagen und Nachweise eingereicht
werden:
Je mehr Wert auf die Vorbereitung der Dokumente gelegt wird, desto weniger Nachfragen und Diskussionen sind erforderlich und desto schneller ist mit einer behördlichen Entscheidung zu rechnen. Neben der Beratung unserer Kunden bei der Vorbereitung und inhaltlichen Ausgestaltung der Dokumente (Arbeitsverträge, Entsendevereinbarungen, Einladungsschreiben etc.) unterstützen wir unsere Kunden auch durch aktive Kontaktaufnahme mit den bearbeitenden behördlichen Sachbearbeiten bei der Beschleunigung des Verfahrens.
Aufgrund unserer hervorragenden Kontakte zu den beteiligten Konsulaten und Behörden (in Deutschland sind das das Bundesverwaltungsamt, die Ausländerbehörden und die ZAV) können wir Ihre Antragsverfahren von Anfang an im Auge behalten und im Falle einer behördenseitigen Verzögerung sofort eingreifen, bzw. ggf. auch Informationen oder Dokumente nachreichen und somit den Erfolg herbeiführen. Während die Konsulate für die meisten Antragsverfahren noch Laufzeiten von 8 – 12 Wochen angeben, unterstützen unsere Anwälte durch die Nutzung aller Beschleunigungsmöglichkeiten. In der Regel können wir unseren Kunden bereits nach 3-4 Wochen nach Einleitung des Verfahrens die Zustimmung zum Visa- und Einreiseverfahren nach Deutschland verkünden. Dies liegt auch daran, dass wir die Antragsunterlagen parallel zum Visumsantrag in Deutschland einreichen und die deutschen Behörden daher aus der Vorbesprechung auch den weiteren Hintergrund und den bei uns zuständigen Anwalt als Ansprechpartner kennen.
Wichtig ist auch die Kenntnis des Unternehmens über den jeweiligen Verfahrensstand: Daher können unsere Mandanten neben der persönlichen Berichterstattung über unsere Online-Datenbank den jeweiligen Stand des Verfahrens einsehen und können so ggf. auch an die eigenen Kunden informieren. Wichtige Verfahrensänderungen werden auch über automatisch generierte Status-Emails mitgeteilt.
Unterstützung bei anderen Visaverfahren
Neben den oben erwähnten beschäftigungsorientierten Visaverfahren unterstützt die Kanzlei Eisner & Dwyer auch bei der Einholung anderer Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel bei der Beantragung von Business oder Trainingsvisa oder beim Familiennachzug. Auch hier sind Sicherstellung und Beschleunigung des Einreiseverfahrens unsere obersten Ziele. Gerade beim Familiennachzug geht es auch darum, die Einreise für die Angehörigen so wenig aufwändig wie möglich zu gestalten, also z.B. die Familienangehörigen in den Grenzen des rechtlichen Möglichen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Deutschkurs zu befreien.
Mitarbeiterentsendung in Drittländer (van-der-Elst-Entsendung)
Gerade bei international
agierenden Unternehmen ergibt sich regelmäßig das Bedürfnis, die in
Deutschland beschäftigten Mitarbeiter zu Kunden oder Projekten ins
Ausland zu entsenden. Das betrifft nicht alleine deutsche und
europäische Mitarbeiter, sondern es kommt immer wieder auch der Fall
vor, dass in Deutschland beschäftigte Drittstaatsangehörige, also
Mitarbeiter mit einer deutschen Arbeitserlaubnis, ins Ausland entsandt
werden müssen. Hierfür gibt es in Europa eine mit Vereinfachungen
verbundene Sonderregelung, nämlich die vom Europäischen Gerichtshof
entwickelte und nach dem Ursprungsfall benannte
van-der-Elst-Entsendung. Auf Grundlage eines auf dieser
Grundlage
(soweit innerhalb Schengens überhaupt erforderlich) zu beantragenden
van-der-Elst-Visums kann ein in einem europäischen Staat beschäftigter
Drittstaatsangehöriger innerhalb Europas zum Einsatz gebracht werden,
ohne dass es einer zusätzlichen Arbeitserlaubnis für das Empfängerlang
bedarf. So kann also zum Beispiel ein japanischer oder indischer
Arbeitnehmer mit deutscher Arbeitserlaubnis vom deutschen Unternehmen
zu einem Kunden in Holland oder Spanien entsandt werden und dies sogar
langfristig.
Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Entsendungen
strengen Meldepflichten und ggf. Vorlauffristen unterliegen. Auch kann
je nach Empfängerland ein Visumsantrag erforderlich sein. Gekippt hat
der EUGH aber zwischenzeitlich nationale Regelungen, die eine
Vorbeschäftigungszeit im Anstellungsstaat von 12 Monaten vorhergesehen
haben. Theoretisch kann eine solche Entsendung nach dem van-der-Elst-Prinzip
also bereits unverzüglich nach Ankunft des
Mitarbeiters in Deutschland / Arbeitsaufnahme erfolgen. Zu beachten ist
auch, dass einige Europäischer Länder, wie z.B. Großbritannien, diese
EuGH-Entscheidung (van-der-Elst) bisher nicht in nationales Recht
umgesetzt haben.
Downloaden Sie unseren Serviceflyer, um mehr zu den Themen Beantragung der Blauen Karte EU, Entsendung, Arbeitserlaubnis, Fachkräftemangel, Visa & work permits, Niederlassungserlaubnis, Mitarbeiterentsendungen sowie rechtliche Voraussetzungen für die Einwanderung nach Deutschland zu erfahren. Um zu unserer offiziellen Webseite zu gelangen, klicken Sie bitte hier. |
FAQ
Was ist der
Unterschied zwischen einem
Aufenthaltstitel und einer Arbeitserlaubnis?
Der Aufenthaltstitel begründet das Aufenthaltsrecht. Ein in Deutschland
ausgestellter Aufenthaltstitel berechtigt in der Regel zum Aufenthalt
(bis zu jeweils 3 Monaten) im gesamten Schengenraum. Die
Arbeitserlaubnis begründet ein darüber hinausgehendes Recht zur
Beschäftigung. Sie ist in der Regel arbeitgeberbezogen.
Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis werden standardmäßig in einer
gemeinsamen Bescheinigung erteilt, nämlich in der Regel als
elektronischer Aufenthaltstitel.
Was ist die Blaue
Karte EU?
Die Blaue Karte EU ist ein im August 2012 eingeführte Aufenthaltstitel,
mit dem der Zuzug hochqualifizierter ausländischer Fachkräfte
ermöglicht werden soll. Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen
Karte EU ist, dass dem ausländischen Arbeitnehmer ein vollwertiges
Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen
angeboten wird. Zudem müssen Qualifikation und Gehalt stimmen.
Was ist der
Unterschied zwischen einer Blauen Karte EU und einer Arbeitserlaubnis?
Die Blaue Karte EU stellt eine besondere Form der Arbeitserlaubnis dar,
Daneben gibt es einige weitere Aufenthaltstitel, die ebenfalls zur
Ausübung einer Beschäftigung berechtigen. Als Beispiele können die
Arbeitserlaubnis für Personalaustausch, die unbefristete
Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
genannt werden. Es sollte frühzeitig abgeklärt werden, welcher
Aufenthaltstitel sich für Ihre Zwecke in Betracht kommt.
Vertragen sich
Entsendungen und Blaue Karte EU?
Die Blaue Karte EU kann nicht als Rechtsgrundlage für Entsendungen
verwendet werden, denn die Blaue Karte setzt ein vollwertiges
Beschäftigungsverhältnis mit einem deutschen Unternehmen voraus.
Entsendungen erfolgen dagegen in der Regel unter Beibehaltung des
Arbeitsverhältnisses im Heimatland. Für Entsendungen muss daher eine
speziell Entsendungen gültiger Aufenthaltstitel beantragt werden: Die
Beantragung eines solchen Aufenthaltstitels und des verbundenen Visums
ist wegen der erforderlichen Beteiligung der deutschen Behörden
deutlich zeit- und arbeitsaufwändiger als der Antrag auf Blaue Karte
EU, dafür braucht das Unternehmen aber keine deutsche Vollbeschäftigung
anzubieten und keine deutsche Betriebsstätte oder Gesellschaft zu
begründen. Vorteile ergeben sich auch im Zusammenhang mit der
Vergütung: für das Unternehmen aber auch zusätzliche Vorteile.
Welche Vorteile
haben Entsendungen?
Bei Entsendungen wird das Arbeitsvertrag im Heimatland beibehalten, was
den bürokratischen Aufwand verringert. Der Arbeitnehmer wird dann
während seines Aufenthalts in der Regel durch dieses Gehalt und
Entsendepauschalen vergütet, was sich steuerlich als günstig darstellen
kann. Bei Entsendungen fallen außerdem nicht unbedingt deutsche
Sozialabgaben an, so dass der Mitarbeiter die Möglichkeit hat,
weiterhin Anwartschaften im Heimatland aufzubauen. Ein weiterer Vorteil
des Entsende-Visums liegt darin, dass ohne deutsche Betriebsstätte
gearbeitet werden kann.
Welche
Gehaltsanforderungen gelten bei Entsendungen?
Während für die Blaue Karte EU absolute Gehaltsvorgaben definiert sind
kommt es bei der Mitarbeiterentsendung auf den Einzelfall an. Meistens
wir der Mitarbeiter während des Aufenthalts in Deutschland sein Gehalt
im Heimatland beibehalten und zusätzlich Entsendezulagen erhalten. Es
empfiehlt sich, die Vergütungsfrage vor Antragstellung im Rahmen eines
Beratungsgesprächs abzuklären. Bei zweifelhaften Fällen besprechen wir
den Einzelfall in der Regel mit der ZAV vorab, so dass sich hier keine
Überraschungen ergeben.
Bei Entsendungen sind neben dem Grundgehalt und den eigentlichen
Entsendezulagen / Tagespauschalen auch sonstige Zuschüsse, wie z.B. die
unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft zu berücksichtigen.
Wie lange dauert das
Visumverfahren für ein Arbeitsvisum?
Momentan sind auch bei der Blauen Karte EU noch relativ lange
Laufzeiten zu verzeichnen. Das soll sich aber zeitnah verbessern, weil
die Konsulate fortan selbst, also ohne Beteiligung der deutschen
Behörden, entscheiden dürfen.
Soweit aber ein anderer Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte benötigt
wird (also zum Beispiel eine Arbeitserlaubnis für Entsendung) muss das
jeweilige Konsulat die Anfrage erst nach Deutschland schicken, wo sie
dann wiederum einem bürokratischen Prüfungsverfahren mit mehreren
Beteiligten unterzogen wird. In diesen Fällen kann die Durchführung
eines Antragsverfahren auch einmal 10 – 12 Wochen dauern, wobei sich
die zusätzliche Problematik ergibt, dass der Antragsteller während der
Laufzeit keine Kontrolle über das Verfahren hat und viel Zeit verloren
geht, wenn der erst nach Abschluss erfährt, dass dem Antrag nicht statt
gegeben wurde.
Daher empfehlen wir, diese Antragsverfahren in kompetente Hände zu
geben, so dass das Ergebnis frühzeitig absehbar ist und die
Erfolgsaussichten und Laufzeiten verkürzt werden können.
Muss der Mitarbeiter
vor Einreise einen Sprachkurs absolvieren?
Hier ist nach der Qualifikation und dem Aufenthaltszeitraum zu
unterscheiden. Eine absolute Aussage lässt sich nur für die Blaue Karte
EU treffen, für die der Gesetzgeber eine Befreiung von der
Verpflichtung zur vorherigen Durchführung eines Sprachkurses vorgesehen
hat. Es bieten sich an, im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu klären,
ob und ggf. welche Möglichkeiten zur Befreiung sich für Ihre
Mitarbeiter eröffnen.
Müssen
Familienangehörige einen Sprachkurz absolvieren?
Die Möglichkeiten zur Befreiung ergeben sich auch für
Familienangehörige, wobei in der Regel eine Prüfung des
Integrationsbedürfnisses durchgeführt wird. Soweit der
Familienangehörige selbst einen Hochschulabschluss aufweist, gehen die
Behörden in der Regel davon aus, dass er nach Einreise in der Lage ist,
sich die erforderlichen Sprachkenntnisse zu verschaffen.
Können Freiberufler
eine Arbeitserlaubnis erhalten?
Grundsätzlich können auch Freiberufler und Selbständige eine
Arbeitserlaubnis beantragen. Allerdings gelten hier relativ hohe
Voraussetzungen und auch der Aspekt der Scheinselbständigkeit ist immer
zu beachten. Unproblematischer ist die Vergabe von Aufträgen an
ausländische Unternehmen (auch 1-Mann-Gesellschaften), die dann ihre
Mitarbeiter oder ggf. den Geschäftsführer nach Deutschland entsenden.
Was ist ein van der
Elst Visum?
Ein van der Elst Visum ist ein vom Europäischen Gerichtshof
entwickeltes Institut, das es Unternehmen ermöglicht, die in einen
Mitgliedsstaatrechtmäßig tätigen Mitarbeiter zu Kunden in andere EU
Staaten zu entsenden, ohne dass es dort einer zusätzlichen
Arbeitserlaubnis bedarf. So kann beispielsweise ein in Deutschland
ansässiges Unternehmen einen hier beschäftigten indischen Mitarbeiter
mit deutscher Arbeitserlaubnis oder Blue Card/ Blaue Karte EU auch zu
Projetaufträgen in andere EU-Staaten, also zum Beispiel zu einem Kunden
in Italien, entsenden. Der andere EU Staat darf in diesem Fall keine
zusätzliche Arbeitsmarktprüfung durchführen, sondern nur fordern, dass
die Entsendung ordnungsgemäß angemeldet und ggf. ein van-der-Elst-Visum
beantragt wird.
Zu beachten ist, dass einige EU-Staaten diese Vorgabe noch nicht oder
nur teilweise umgesetzt haben.
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